WICHTIG
1. Umfang der Lizenz
Der Lizenzgeber gewährt und der Lizenznehmer akzeptiert eine nicht exklusive Lizenz zur Installation der lizenzierten Software auf mehreren Computern bzw. Mikrokontrollern. Die lizenzierte Software darf nur in Verbindung mit dem Produkt verwendet werden. Der Lizenznehmer darf eine Kopie der lizenzierten Software nur für Backupzwecke erstellen. Jegliche Kopien der lizenzierten Software, die der Lizenznehmer im Rahmen der Vereinbarung anfertigen darf, müssen die gleichen Urheberrechtshinweise aufweisen, die an oder in der lizenzierten Software enthalten sein müssen. Darüber hinaus stimmt der Lizenznehmer zu, keine Kopien anzufertigen, zu vervielfältigen, oder einer anderen Person zu erlauben, Kopien der lizenzierten Software, im Ganzen oder in Teilen, zu erstellen oder zu reproduzieren.
2. Eigentum und Beschränkung
3. Laufzeit und Kündigung
4. Garantie
DIE LIZENZIERTE SOFTWARE WIRD OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. WEDER DER LIZENZGEBER NOCH SEINE LIEFERANTEN GARANTIEREN, DASS DER BETRIEB DER LIZENZIERTEN SOFTWARE UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI ERFOLGT BZW. DIE ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLT. DER LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN GEBEN KEINE GARANTIE, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH IMPLIZIT, FÜR DIE NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER, DIE MARKTFÄHIGKEIT ODER DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
5. Haftungsausschluss
IN KEINEM FALL HAFTET DER LIZENZGEBER ODER SEINE LIEFERANTEN FÜR DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, SPEZIELLE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, ENTGANGENE GEWINNE, VERLUST VON ERSPARNISSEN ODER VERLUST VON DATEN, SELBST WENN DER LIZENZGEBER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE, NOCH FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE DURCH DRITTE, DIE IN IRGENDEINER WEISE AUS ODER IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERTE SOFTWARE ENTSTANDEN SIND, GANZ GLEICH, OB DER ANSPRUCH AUFGRUND EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG ENSTANDEN IST (EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF FAHRLÄSSIGKEIT) ODER AUS EINEM ANDEREN RECHTSGRUND ODER AUS DEM ANSPRUCH EINER DRITTPARTEI.
6. Geltendes Recht
Die Lizenz in Bezug auf die lizenzierte Software unterliegt den geltenden Gesetzen in Deutschland.
7. Salvatorische Klausel
Falls irgendein Teil dieser Vereinbarung ungültig oder nicht durchsetzbar ist, hat dies keinen Einfluss auf die gesamte Gültigkeit der Vereinbarung, die weiterhin gültig bleibt und gemäß diesen Bestimmungen durchsetzbar ist.
8. Ausfuhrbeschränkung
Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die lizenzierte Software nicht versandt, übertragen, exportiert oder in ein anderes Land re-exportiert oder in einer Art und Weise verwendet wird, die durch US-amerikanische, japanische und andere geltende Exportgesetze oder -bestimmungen verboten ist. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er die lizenzierte Software oder die Produkte, die in irgendeiner Form ohne entsprechende Lizenzen der USA, Japan oder anderer Regierungen produziert wurden, nicht exportiert oder re-exportiert. Diese Vereinbarung endet automatisch, falls der Lizenznehmer gegen diesen Absatz 8 verstößt.